SUCHE ![]() ![]() ![]() BDZV-WettbewerbsregelnWettbewerbsregeln für den Vertrieb abonnierbarer Tages- und Wochenzeitungen in der Fassung vom 10.01.2002.1. Allgemeine Grundsätze der Werbung Die Zeitungsverlage haben in der Vertriebswerbung alles zu vermeiden, was das Ansehen des Zeitungsverlagsgewerbes in der Öffentlichkeit herabsetzt. 2. Werbeexemplare Werbexemplare sind Zeitungen, die unentgeltlich geliefert oder verteilt werden, um die Empfänger als Bezieher zu gewinnen. Zur Vermeidung einer Marktverstopfung dürfen Tageszeitungen an dieselben Empfänger in der Regel nicht länger als zwei Wochen, Wochenzeitungen nicht mehr als 4 Ausgaben, geliefert werden. Zwischen zwei Werbelieferungen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendermonat liegen. Beim Angebot eines kostenlosen Probebezugs dürfen keine Anreize geschaffen werden, die einen psychologischen Kaufzwang bewirken. Deshalb sollte der Wert des Anreizes die Höhe des Wochenbezugspreises nicht überschreiten, wobei die Rückforderung des Geschenks in jedem Fall ausgeschlossen ist. 3. Prämienwerbung Prämienwerbung ist die Auslobung einer Prämie über eine Anzeige, Beilage oder ein Prospekt für die Vermittlung eines neuen Abonnenten. Die Stückelung einer Prämie ist zulässig, wenn die Einzelstücke der Prämie in einem inneren Zusammenhang stehen. Der Wert der für die Vermittlung eines neuen Abonnenten gewährten Prämie (Ladenverkaufs-preis) darf bei zwölfmonatiger und einer darüber hinausgehenden Verpflichtungsdauer des Geworbenen den sechsfachen monatlichen Bezugspreis nicht übersteigen. Bei einer Mindestverpflichtungszeit unter einem Jahr darf der Prämienwert die Hälfte des zu entrichtenden Abonnemententgeltes nicht überschreiten. Wenn der Werber im Rahmen eines Gesamtprämienangebots eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Prämien hat, dann ist ein kleiner Teil von Prämien mit Zuzahlung zulässig. Die Zuzahlung sollte erheblich unter dem zulässigen Prämienwert liegen. Die Prämie ist nur für den Laienwerber bestimmt und darf weder vom Verlag noch vom Werber an den Geworbenen gegeben werden. Darauf sollte der Werber hingewiesen werden. 4. Verpflichtungsdauer Die erstmalige Verpflichtungsdauer für den geworbenen Abonnenten darf 2 Jahre nicht überschreiten. Wird in den Bestellvertrag eine Verlängerungsklausel aufgenommen, kann die stillschweigende Verlängerung des Abonnementsvertrages maximal ein Jahr betragen. Die Möglichkeit, dass nach Ablauf der Verpflichtungszeit der Abonnementvertrag unbefristet weitergeführt wird, bleibt davon unberührt. 5. Außendienstmitarbeiter Die Unternehmen müssen die Außendienst-Mitarbeiter vertraglich zur Einhaltung der folgenden Regeln verpflichten:
Verbilligte Abonnements für Studierende, Zivildienstleistende und Wehrpflichtige sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen werden. In diesem Fall ist eine regelmäßige Überprüfung der Berechtigung erforderlich. Verbilligte Schülerabonnements sollen nur bei einer eigenen Haushalts-führung des Schülers abgeschlossen werden. 7. Kurzabonnements, Mitarbeiterexemplare, Mengennachlässe Ebenfalls zulässig sind: Kurzabonnements bis zu drei Monaten bei einer maximalen Rabattierung von 35 Prozent des Normalpreises, sofern diese für den Besteller nicht beliebig oft wiederholbar sind; Mitarbeiterexemplare; Mengennachlässe für Großabnehmer, wenn diese die Zeitung für den Gewerbebetrieb nutzen. 8. Eigenbestellung Von Prämien, die im Zusammenhang mit Eigenbestellungen gegeben werden, darf kein wettbewerbswidriger Lockeffekt ausgehen. Bei einer zwölfmonatigen oder darüber hinaus-gehenden Verpflichtungsdauer darf der Wert der Prämie (Ladenverkaufspreis) einen Monatsbezugspreis nicht übersteigen. Der Besteller ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass er die Prämie auch dann behalten darf, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Eine Kommentierung der BDZV Wettbewerbsregeln findet sich unter http://www.bdzv.de/richtlinien_gesetze.html Auszüge aus dem VDZ Vertriebslexikon © VDZ Zeitschriften Akademie GmbH Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Einwilligung. Wir haben für Sie hier die wichtigsten Begriffe des VDZ Vertriebslexikons ausgewählt, das komplette VDZ Vertriebslexikon können Sie bei der VDZ Zeitschriften Akademie bei Frau Bettina Heiroth erwerben: b.heiroth@vdz.de |