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BDZV-Wettbewerbsregeln

Wettbewerbsregeln für den Vertrieb abonnierbarer Tages- und Wochenzeitungen – in der Fassung vom 10.01.2002.

1. Allgemeine Grundsätze der Werbung
Die Zeitungsverlage haben in der Vertriebswerbung alles zu vermeiden, was das Ansehen des Zeitungsverlagsgewerbes in der Öffentlichkeit herabsetzt.
2. Werbeexemplare
Werbexemplare sind Zeitungen, die unentgeltlich geliefert oder verteilt werden, um die Empfänger als Bezieher zu gewinnen. Zur Vermeidung einer Marktverstopfung dürfen Tageszeitungen an dieselben Empfänger in der Regel nicht länger als zwei Wochen, Wochenzeitungen nicht mehr als 4 Ausgaben, geliefert werden. Zwischen zwei Werbelieferungen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens einem Kalendermonat liegen. Beim Angebot eines kostenlosen Probebezugs dürfen keine Anreize geschaffen werden, die einen psychologischen Kaufzwang bewirken. Deshalb sollte der Wert des Anreizes die Höhe des Wochenbezugspreises nicht überschreiten, wobei die Rückforderung des Geschenks in jedem Fall ausgeschlossen ist.
3. Prämienwerbung
Prämienwerbung ist die Auslobung einer Prämie über eine Anzeige, Beilage oder ein Prospekt für die Vermittlung eines neuen Abonnenten. Die Stückelung einer Prämie ist zulässig, wenn die Einzelstücke der Prämie in einem inneren Zusammenhang stehen. Der Wert der für die Vermittlung eines neuen Abonnenten gewährten Prämie (Ladenverkaufs-preis) darf bei zwölfmonatiger und einer darüber hinausgehenden Verpflichtungsdauer des Geworbenen den sechsfachen monatlichen Bezugspreis nicht übersteigen. Bei einer Mindestverpflichtungszeit unter einem Jahr darf der Prämienwert die Hälfte des zu entrichtenden Abonnemententgeltes nicht überschreiten. Wenn der Werber im Rahmen eines Gesamtprämienangebots eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Prämien hat, dann ist ein kleiner Teil von Prämien mit Zuzahlung zulässig. Die Zuzahlung sollte erheblich unter dem zulässigen Prämienwert liegen. Die Prämie ist nur für den Laienwerber bestimmt und darf weder vom Verlag noch vom Werber an den Geworbenen gegeben werden. Darauf sollte der Werber hingewiesen werden.
4. Verpflichtungsdauer
Die erstmalige Verpflichtungsdauer für den geworbenen Abonnenten darf 2 Jahre nicht überschreiten. Wird in den Bestellvertrag eine Verlängerungsklausel aufgenommen, kann die stillschweigende Verlängerung des Abonnementsvertrages maximal ein Jahr betragen. Die Möglichkeit, dass nach Ablauf der Verpflichtungszeit der Abonnementvertrag unbefristet
weitergeführt wird, bleibt davon unberührt.
5. Außendienstmitarbeiter
Die Unternehmen müssen die Außendienst-Mitarbeiter vertraglich zur Einhaltung der folgenden Regeln verpflichten:
  • Der Außendienstmitarbeiter darf nicht versuchen, durch die Erregung von Mitleid, insbesondere durch Vorspiegelung von Bedürftigkeit oder unter dem Vorwand besonderer Förderungswürdigkeit seiner Person oder des von ihm vertretenen Unternehmens Abonnenten zu gewinnen.
  • Der Außendienst-Mitarbeiter darf ferner nicht in irreführender Weise mit dem Hinweis werben, der Erlös oder ein Teil des Erlöses aus dem Abonnement fließe gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, die Vertragstexte auf den Bestellscheinen nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu gestalten. Der Außendienstmitarbeiter muss dem Besteller eine vollständige Durchschrift des Bestellscheines aushändigen. Der Bestellschein muss außer der eigenhändigen Unterschrift des Neubeziehers auch die Unterschrift des Außendienst-Mitarbeiters tragen, die durch einen vollen Namen in Stempel oder Druckschrift ergänzt werden muss. Im Bestellschein müssen Preis, Erscheinungs-weise, Laufzeit des Abonnements, Kündigungsfrist, Widerrufsfrist und Widerrufsadresse sowie die Bezugsbedingungen angegeben werden. Der Bestellschein und die dem Neubezieher auszuhändigende und belassene Durchschrift müssen gleich lautend sein und die genannten Angaben vollständig und übersichtlich enthalten.
6. Studentenabonnements
Verbilligte Abonnements für Studierende, Zivildienstleistende und Wehrpflichtige sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen werden. In diesem Fall ist eine regelmäßige Überprüfung der Berechtigung erforderlich. Verbilligte Schülerabonnements sollen nur bei einer eigenen Haushalts-führung des Schülers abgeschlossen werden.
7. Kurzabonnements, Mitarbeiterexemplare, Mengennachlässe
Ebenfalls zulässig sind:
– Kurzabonnements bis zu drei Monaten bei einer maximalen Rabattierung von 35 Prozent des Normalpreises, sofern diese für den Besteller nicht beliebig oft wiederholbar sind;
– Mitarbeiterexemplare;
– Mengennachlässe für Großabnehmer, wenn diese die Zeitung für den Gewerbebetrieb nutzen.
8. Eigenbestellung
Von Prämien, die im Zusammenhang mit Eigenbestellungen gegeben werden, darf kein wettbewerbswidriger Lockeffekt ausgehen. Bei einer zwölfmonatigen oder darüber hinaus-gehenden Verpflichtungsdauer darf der Wert der Prämie (Ladenverkaufspreis) einen Monatsbezugspreis nicht übersteigen. Der Besteller ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass er die Prämie auch dann behalten darf, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Eine Kommentierung der BDZV Wettbewerbsregeln findet sich unter http://www.bdzv.de/richtlinien_gesetze.html
Auszüge aus dem VDZ Vertriebslexikon
© VDZ Zeitschriften Akademie GmbH

Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Einwilligung.

Wir haben für Sie hier die wichtigsten Begriffe des VDZ Vertriebslexikons ausgewählt,
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